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Zuwendungen an politische Parteien sind steuerlich abzugsfähig. Gemäss Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) ist der Abzug an die steuerbefreiten politischen Parteien auf Fr. 10’000.– pro Steuererklärung und Jahr beschränkt (§ 40 lit. k StG). Bei den Bundessteuern sind gemäss Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 (DBG) Abzüge an politische Parteien bis höchstens Fr. 10’300.– steuerbefreit (Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG). Darunter fallen Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern bzw. Mandatsbeiträge (Beiträge von Inhaberinnen und Inhabern politischer Ämter).