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Motion Begrüssungsgespräche für Neuzuzüger

24. September 2013

Der Gemeinderat wird beauftragt, dem Einwohnerrat einen Entwurf für eine Änderung der Gemeindeordnung oder einen Entwurf für ein neues Gemeindereglement zu unterbreiten, welcher folgende Ziele ermöglichen soll:
1. Anlässlich der obligatorischen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen, RMG, SAR 122.200) soll das Personal der Einwohnerkontrolle oder spezielle Integrationsbeauftragte mit jedem volljährigen Neuzuzüger ein Begrüssungsgespräch führen. Bei diesem Gespräch ist über die Rechte und Pflichten in der Gemeinde bzw. über alles Wissenswerte zu informieren, was für eine erfolgsversprechende Integration des Neuzuzügers in der Gemeinde förderlich sein kann.
2. Jeder Neuzuzüger soll zur Teilnahme am Begrüssungsgespräch verpflichtet werden können. Vom Gespräch soll abgesehen werden können, wenn der Neuzuzüger bereits in einer anderen aargauischen Gemeinde ein solches Gespräch geführt hat.
3. Falls sich beim Begrüssungsgespräch heraus stellt, dass die Kommunikation nicht möglich ist oder der Eindruck besteht, dass die selbst gewählte Begleitperson nicht korrekt übersetzt, soll ein neuer Termin vereinbart und von der Einwohnerkontrolle bzw. vom Integrationsbeauftragten ein Dolmetscher beigezogen werden können. Die Kosten hierfür sollen dem Neuzuzüger belastet werden können.
4. Neuzuzüger mit fehlenden Sprachkenntnissen sollen in Fördermassnahmen hineingeführt werden können.
Begründung:
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) wurden erstmals die Ziele der schweizerischen Integrationspolitik rechtlich verankert. Zum Massnahmenset gehören Information und Erstberatung, Integrationsvereinbarungen, Sprachkurse und Informationsmodule. Die vorliegende Motion will die genannte Information und Erstberatung möglichst frühzeitig stattfinden lassen und zwar nicht durch unpersönliche Informationsbroschüren und dergleichen, sondern anlässlich eines persönlichen Gesprächs. Sinnvollerweise soll ein solches Gespräch anlässlich der obligatorischen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgen, zu der die zuziehende Ausländerin oder der zuziehende Ausländer ohnehin in aller Regel persönlich zu erscheinen hat, wobei eine Frist von 14 Tagen gilt (§ 14 RMG).
Solche Begrüssungsgespräche sollen aber nicht nur mit Ausländerinnen und Ausländern, sondern mit allen Neuzuzügern stattfinden, zumal es lokale und regionale Eigenheiten zu vermitteln gilt. Klar ist, dass man solche Gespräche nur mit Erwachsenen führen soll (Minderjährige werden praktisch nie alleine zuziehen), wobei neu zuziehende Ehepaare gemeinsam teilnehmen sollen. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, soll von einem solchen Gespräch abgesehen werden, wenn der Neuzuzüger in einer anderen aargauischen Gemeinde ein solches Gespräch bereits geführt hat, zumal in jener Gemeinde in aller Regel dieselben «Spielregeln» gelten. Die Einschränkung auf den Aargau rechtfertigt sich, weil kantonale Eigenheiten gelten und vermittelt werden sollen.
Bund und Kanton schreiben den Gemeinden bislang keine Begrüssungsgespräche vor. Die Gemeinde Wohlen kann dies selber vorsehen und nimmt damit eine Vorreiterrolle ein. Um Neuzuzüger zur Teilnahme am Begrüssungsgespräch verpflichten zu können, drängt sich eine gesetzliche Grundlage in einem geeigneten Gemeindeerlass auf. Mit einer Änderung der Gemeindeordnung oder mit einem neuen, referendumsfähigen Gemeindereglement würde eine genügende Grundlage geschaffen.
Mit einem obligatorischen Begrüssungsgespräch können folgende Absichten und Ziele verbunden sein:
– Die Information und Erstberatung soll als Wegweiser dienen;
– es soll auf Pflichten und Gepflogenheiten sowie auf vorhandene Angebote aufmerksam gemacht werden;
– Ausländerinnen und Ausländer mit fehlenden Kenntnissen über Sprache, Land und Leute sollen in Fördermassnahmen hineingeführt werden können;
– bildungsferne Personen können im Rahmen der Schulpflicht ihrer Kinder über die Pflicht der Elternmitwirkung informiert werden;
– der Integrationsprozess soll im unmittelbaren Umfeld, mithin in der neuen Wohnsitzgemeinde in Gang gesetzt bzw. fortgesetzt werden;
– «last but not least»: Vermeidung von hohen Folgekosten für die Gemeinde im Falle einer verpatzten Integration.
Der Motionär ist sich bewusst, dass die geforderten obligatorischen Gespräche nur als eine Massnahme unter vielen verstanden werden können; die Gespräche stehen am Anfang der Integrationsförderung durch staatliche Stellen. Im Übrigen müsste die Gemeinde Wohlen das Rad nicht völlig neu erfinden: im Kanton Luzern werden solche Begrüssungsgespräche bereits geführt und man hat damit gute Erfahrungen gemacht (vgl. etwa den entsprechenden Evaluationsbericht: http://www.buerobass.ch/pdf/2011/FGF_2011_Evaluation_ Begruessungsgespraeche_Kanton_Luzern_2011.pdf)
Motion Harry Lütolf, CVP, vom 23. September 2013