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Anfrage vom 22. Juni 2020 betreffend publik gemachte Strafanzeige des Gemeindeschreibers und damit entstandene Umtriebe

25. Juni 2020

Unlängst war der Presse zu entnehmen, dass unser Gemeindeschreiber Christoph Weibel, zugleich Geschäftsleiter, bereits im Jahr 2019 aus eigenem Antrieb und ohne Absprache mit dem Gemeinderat eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Strafgesetzbuch, StGB) erstattete. Gemäss Presseberichten sah sich der Gemeindeschreiber dazu veranlasst, nachdem er – ebenfalls in der Presse und in einem Fernsehbeitrag – von Dokumenten lass bzw. solche sah, welche er als «geheim» klassifizierte und die, wie der Gemeindeschreiber vermutete, illegal in Umlauf gebracht wurden. Aufgrund der Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung mit Einvernahmen von diversen Personen durchgeführt. Dabei äusserte der Gemeindeschreiber den Verdacht, dass das Delikt wahrscheinlich durch den ehemaligen Gemeindeammann Walter Dubler begangen worden sei. Das Strafverfahren endete im Mai 2020 mit einer Einstellung und einer Parteientschädigung für den bezichtigten ehemaligen Gemeindeammann in Höhe von rund 13’000 Franken; der Zeitaufwand diverser mit dem Verfahren beschäftigter Personen nicht eingerechnet. Die Verfahrenseinstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in den fraglichen Dokumenten gar kein Geheimnis im Sinne des StGB enthalten ist. Nachdem die Einstellung des Strafverfahrens bekannt wurde, gab der aktuelle Gemeindeammann Arsène Perroud zur Auskunft, dass er von der Einstellung erst aus der Presse erfahren habe. Zudem nahm der Gemeindeammann den Gemeindeschreiber mit der Aussage in Schutz, dass Mitarbeitende der Gemeinden verpflichtet seien, schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden (vergleiche zum Ganzen den Wohler Anzeiger vom 5. Juni 2020, Seite 1 und 7, sowie die Aargauer Zeitung vom 6. Juni 2020, Seite 35).

Was die Aussagen unseres Gemeindeammanns Arsène Perroud bezüglich Anzeigepflicht und Kenntnis der Verfahrenseinstellung anbelangt, ist folgendes festzuhalten:

  • Gemäss § 34 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SAR 251.200) sind Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden. Was unter «Verbrechen» zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 StGB: es handelt sich um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Eine Umschreibung des Begriffs «schweres Vergehen» findet sich in keinem Gesetz. Immerhin werden in der einschlägigen Literatur als «schwere Vergehen» nur Delikte angesehen, welche aller Voraussicht nach mit einer Gefängnisstrafe von mehreren Monaten geahndet werden müssen (vgl. noch zur alten StPO/AG: Beat Brühlmeier, Kommentar StPO/AG, 2. Auflage, Aarau 1980, Seite 261). Auf unseren Fall bezogen, indem unser Gemeindeschreiber eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vermutete, sieht der entsprechende Art. 320 StGB als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Von einem möglichen «Verbrechen» oder einem «schweren Vergehen» kann also nicht die Rede sein, weshalb für unseren Gemeindeschreiber keine Pflicht zu einer Anzeige bestand.
  • Gemäss Art. 321 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Person, welche Anzeige erstattet hat und zugleich geschädigt ist, die Einstellung eines Strafverfahrens mitgeteilt. Ferner kann jeder anzeigenden Person mitgeteilt werden, wie ein Strafverfahren erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO). Wenn sich die zuständige Staatsanwaltschaft demnach nicht gesetzeswidrig verhalten hat, muss unserem Gemeindeschreiber, der ja im vorliegenden Fall Anzeige erstattete, die Einstellung des Strafverfahrens mitgeteilt worden sein.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Gemeinderat folgende Fragen:

  1. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass unser Gemeindepersonal nur auf der Grundlage von Presseberichten und Fernsehbeiträgen keine Strafanzeige erstatten sollte? Wenn die Meinung nicht geteilt wird, warum nicht?
  2. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass eine Strafanzeige durch unser Gemeindepersonal nur dann erfolgen sollte, wenn man von der Strafbarkeit des Verhaltens einer Person überzeugt ist? Generell: Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass unsere Staatsanwaltschaften nur dann durch eine Strafanzeige beschäftigt werden sollen, wenn der Anzeigeerstatter von einem deliktischen Verhalten überzeugt ist und nicht bloss prüfen lassen möchte, ob allenfalls ein deliktisches Verhalten vorliegen könnte? Wenn die Meinungen nicht geteilt werden, warum nicht?
  3. Wie wird der Gemeinderat sicherstellen, dass vom Gemeindepersonal nur solche Delikte zur Anzeige gebracht werden, für welche im Sinne von § 34 EG StPO eine Anzeigepflicht besteht? Wird der Gemeinderat in dieser Hinsicht auch veranlassen, dass auf  die Problematik einer «Falschen Anschuldigung» im Sinne von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht wird?
  4. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass nach der klaren Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, wonach kein Geheimnis im Sinne des StGB Preis gegeben und kein Amtsgeheimnis verletzt wurde, beim Gemeindepersonal offensichtlich Schulungsbedarf besteht? Wenn die Meinung nicht geteilt wird, warum nicht?
  5. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass vor Erstattung einer Strafanzeige durch eine/einen Mitarbeiter/-in unserer Gemeinde zuerst die/der Vorgesetze informiert werden sollte, um eine voreilige oder leichtfertige Anzeige und die damit einhergehende Unbill für die Betroffenen sowie unnötige Kostenfolgen für den Staat zu verhindern? Wenn die Meinung nicht geteilt wird, warum nicht?
  6. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass jede Strafanzeige durch das Gemeindepersonal auch dem Gesamtgemeinderat zur Kenntnis gebracht werden sollte? Wenn die Meinung nicht geteilt wird, warum nicht?
  7. Stimmt die Aussage des Gemeindeammanns, wonach die Einstellung des fraglichen Strafverfahrens weder der Gemeinde noch dem Gemeindeschreiber durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde? Falls doch eine Mitteilung an den Gemeindeschreiber erfolgte: Warum hatte der Gemeindeammann wie behauptet keine Kenntnis davon? Und wäre es in diesem Fall nicht angezeigt gewesen, mindestens den Gemeindeammann zeitnah darüber zu informieren?
  8. Teilt der Gemeinderat die Meinung, dass jede Mitteilung einer Strafverfolgungsbehörde bezüglich Verfahrenserledigung (Art. 301 StPO) auch dem Gesamtgemeinderat mitgeteilt werden sollte?
  9. Hält der Gemeinderat rückblickend das Vorgehen des Gemeindeschreibers für tadellos? Wenn Ja, warum? Wenn Nein, was sind die Folgen?
  10. War das Vorgehen des Gemeindeschreibers und die aktuelle Presse aus Sicht des Gemeinderates für das Bild unserer Gemeinde eher förderlich oder eher abträglich?

Harry Lütolf, Einwohnerrat, CVP