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Interpellation im Grossen Rat des Kantons Aargau betreffend Ausnüchterungszellen, mitinitiiert von Harry Lütolf, Präsident CVP Wohlen

18. November 2020

Interpellation Roland Vogt, SVP, Wohlen (Sprecher), und Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 10. November 2020 betreffend Kapazitäten und Praxis bezüglich Ausnüchterungszellen für straffällige oder unzumutbare alkoholisierte Personen im Kanton Aargau

Text und Begründung:

Am 1. Oktober 2020 konnte in der Aargauer Zeitung folgender Artikel gelesen werden: „CVP-Grossrat Harry Lütolf hängte Plakate auf – und wurde dabei verprügelt“.

Immer wieder kommt es auf unserem Kantonsgebiet zu körperlichen Attacken auf unschuldige Bürger. Im eingangs erwähnten Fall wurde der Grossrat, Einwohnerrat und Wohler CVP-Präsident mit Faustschlägen gegen den Kopf attackiert; nur durch viel Glück wurde er nicht ernsthaft verletzt. Die von ihm alarmierte Polizei war mit je einer Polizeipatrouille der Repol Wohlen und der Kapo Aargau innert weniger Minuten vor Ort. Der Täter, ein erwachsener alkoholisierter Brasilianer, konnte vor Ort ermittelt und verhaftet werden. Auf die Frage, ob der Täter noch am selben Abend aufgrund seiner, von der Polizei erwähnten Alkoholisierung, in Gewahrsam genommen werde, erhielt Lütolf von den Polizeibeamten die Antwort, sie würden ihn jetzt nach Hause fahren; der Kanton Aargau verfüge für solche Fälle über keine Ausnüchterungszellen. In der Folge wurde der Presse auf Anfrage bei der Kapo Aargau diese Aussage bestätigt.

Im aktuellen Polizeigesetz (PolG, SAR 531.200) ist in § 31 folgendes festgehalten: „Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, die a) andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann oder b) sie sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen oder öffentliches Ärgernis erregen.“

Anscheinend besteht bei der Kapo Aargau ein Logistikdefizit, denn die rechtliche Grundlage, solche Personen für maximal 24 Stunden in Polizeigewahrsam zu nehmen (Abs. 4 von § 31 PolG), wäre vorhanden.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist es tatsächlich so, dass der Kapo Aargau keine sog. Ausnüchterungszellen zur Verfügung stehen (Haftplätze für berauschte Personen, für welche ein Polizeigewahrsam angezeigt ist)?
  2. Sollte die Frage mit „Nein“ beantwortet werden, wie viele solche Ausnüchterungszellen stehen der Kapo Aargau zur Verfügung und wo befinden sich diese?
  3. Sollte die Frage mit „Ja“ beantwortet werden, warum verfügt die Kapo Aargau über keine Ausnüchterungszellen?
  4. Viele Straftäter stehen bei der Verhaftung in einem berauschten Zustand (unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten). Wohin führt die Kapo Aargau solche erwachsenen Straftäter, die ein Verbrechen oder Vergehen verübt haben?
  5. Wohin führt die Kapo Aargau solche jugendlichen Straftäter, die ein Verbrechen oder Vergehen verübt haben?
  6. Beim erwähnten Vorfall Lütolf vertraten die Polizeibeamten anscheinend die Ansicht, es handle sich um eine Übertretung und der Täter würde nach dem Vorfall weder eine Bedrohung, noch ein öffentliches Ärgernis für die Allgemeinheit darstellen. Was hätten die Beamten unternehmen müssen, wenn sie den Fall nach ihrer Einschätzung als schwerwiegender beurteilt hätten?
  7. Wie oft kam es im Jahr 2019 auf dem Kantonsgebiet zu ähnlichen Vorfällen wie bei Grossrat Lütolf (Gewaltanwendung in berauschtem Zustand)?
  8. Wie oft wurden im Jahr 2019 Personen in Polizeigewahrsam genommen, bei welchen zumindest ein leicht berauschter Zustand im Spiel war bzw. festgestellt werden konnte?
  9. Aus den Kantonsspitälern im Aargau hört man immer wieder Rückmeldungen, wonach die Kapo Aargau renitente, berauschte Straftäter zur Überwachung in jene Spitäler überführen würde. Wie oft war das im Jahr 2019 der Fall?
  10. Wie wird in solchen Fällen die Sicherheit des Spitalpersonals und der Spitaleinrichtungen sichergestellt und wer kommt für den Schaden der Spitäler auf, welchen die berauschten Straftäter verursacht haben?
  11. Wie erwähnt werden berauschte Jugendliche und Erwachsene zur Ausnüchterung auch in aargauische Spitäler eingewiesen und nach erlangter Nüchternheit wieder entlassen. Wie hoch waren die Kosten für diese Art von „Behandlung“ im Jahr 2019?
  12. Wer trug in solchen Fällen die Behandlungskosten?
  13. Wie viele berauschte Personen mussten im Jahr 2019 in den Spitälern des Kantons Aargau betreut werden?
  14. Wie viele dieser berauschten Personen waren noch minderjährig?
  15. In der Stadt Zürich führt die Polizei einen Betrieb mit Ausnüchterungszellen für genau solche Fälle von berauschten, teils auch straffälligen Personen. Wie beurteilt der Regierungsrat solche Einrichtungen?
  16. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, Teile der genannten „Dienstleistungen“ der Spitäler aus dem Gesundheitswesen auszulagern und die Verantwortung hierfür der Kapo Aargau, den Regionalpolizeien (wie z. B. in der Stadt Zürich) oder einer privaten Organisation anzuvertrauen?
  17. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass ein Polizeigewahrsam (im Sinne von § 31 PolG) für eine alkoholisierte Person auch dann zulässig sein kann, wenn diese in ihrem Zustand zwar kein Delikt verübt hat, aber für ihr Umfeld wegen Pöbeleien und dergleichen als unzumutbar erscheint? Und wenn Ja: Wo sind die Grenzen bei einem solchen Polizeigewahrsam zu ziehen?
  18. Ist im neuen Polizeigebäude der Kapo Aargau im Aarauer Telli-Quartier eine Organisationseinheit mit Ausnüchterungszellen eingeplant?
  19. Könnte in den nächsten zwei bis fünf Jahren im Zentralgefängnis in Lenzburg eine Organisationseinheit mit Ausnüchterungszellen geschaffen werden, in der Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, welche auf dem gesamten Kantonsgebiet aufgegriffen wurden? Was hält der Regierungsrat von dieser Idee?
  20. Bezogen auf vorstehende Ziffer: Mit welchen Bau- und Betriebskosten müsste gerechnet werden?