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Postulat im Grossen Rat des Kantons Aargau betreffend Auskunftsrechte der Opfer von Straftaten, initiiert von Harry Lütolf, Präsident CVP Wohlen

18. November 2020

Postulat Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 17. November 2020 betreffend Schaffung von Auskunftsrechten der Opfer von Straftaten gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde

Text:

Der Regierungsrat wird aufgefordert, für Opfer von Straftaten die Schaffung von Auskunftsrechten gegenüber dem kantonalen Amt für Migration und Integration zu prüfen.

Begründung:

Opfer von Straftaten stehen heute bestimmte Rechte zu. Neben Ansprüchen auf staatliche Entschädigung und Beratung im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) stehen den Opfern von Straftaten in einem Strafverfahren und auch nach Abschluss desselben besondere Rechte zu (Art. 117 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), unter anderem das Recht auf Information (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO). Ein solches Informationsrecht des Opfers einer Straftat ist in Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) näher umschrieben, nämlich das Recht bei der „Vollzugsbehörde“ zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug einer verurteilten Person informiert zu werden. Diese „Vollzugsbehörde“ für den Straf- und Massnahmenvollzug ist im Kanton Aargau das Departement Volkswirtschaft und Inneres bzw. das Amt für Justizvollzug (§ 14 und § 50 EG StPO [SAR 251.200] in Verbindung mit § 4 der Strafvollzugsverordnung [SMV, SAR 253.111]).

Handelt es sich bei der verurteilten Person (dem Täter bzw. der Täterin) um einen Ausländer oder eine Ausländerin, konnte durch das zuständige Gericht – unter bestimmten Voraussetzungen – zusätzlich zur Strafe eine Landesverweisung ausgesprochen werden (Art. 66a ff. StGB). Für den Vollzug einer Landesverweisung ist im Kanton Aargau nicht das Amt für Justizvollzug, sondern das Amt für Migration und Integration (MIKA) zuständig (§ 91a SMV). Wenn eine Landesverweisung in einem Strafverfahren gar kein Thema war oder in einem Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht ausgesprochen werden durfte (Art. 352 StPO), kann das MIKA gleichwohl eine migrationsrechtliche Massnahme prüfen bzw. anordnen; insbesondere den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 62 und 63 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] in Verbindung mit § 3 des Einführungsgesetz zum Ausländerrecht [EGAR, SAR 122.600]) oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 3 EGAR).

Jedoch hat nach aktuellem Recht ein Opfer einer Straftat gegenüber dem MIKA kein Auskunftsrecht in der Frage, ob eine gerichtlich angeordnete Landesverweisung des ausländischen Straftäters bzw. der ausländischen Straftäterin tatsächlich vollzogen wurde. Auch hat das Opfer einer Straftat gegenüber dem MIKA kein Auskunftsrecht in der Frage, ob gegen den ausländischen Straftäter bzw. die ausländische Straftäterin ein Widerruf der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung geprüft und angeordnet wurde. Das Gleiche gilt bezüglich der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.

Die aktuelle Rechtslage, bei der ein Opfer einer Straftat nicht in Erfahrung bringen kann, ob gegen den ausländischen Straftäter bzw. die ausländische Straftäterin eine migrationsrechtliche Massnahme geprüft und angeordnet wird bzw. wurde, ist unbefriedigend und steht in einem Widerspruch zum Informationsrecht des Opfers (Art. 92a StGB) gegenüber dem Amt für Justizvollzug. Es ist nicht einleuchtend, dass das Opfer einer Straftat (unter anderem) zwar in Erfahrung bringen kann, ob eine (bedingte) Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug stattgefunden hat, die Auskunft dem Opfer aber verwehrt bleibt, ob der Vollzug der angeordneten Landesverweisung für denselben Täter stattgefunden hat bzw. ein Widerruf dessen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung angeordnet und in letzter Konsequenz auch dessen Ausschaffung (Art. 69 ff. AIG) vollzogen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 92a StGB) soll das Opfer wissen können, ab wann es damit zu rechnen hat, dem Täter allenfalls wieder direkt gegenüberzustehen. In dieser Hinsicht wäre nur folgerichtig, das Opfer auf dessen Verlangen auch über die vollzogene Landesverweisung bzw. über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und die Ausschaffung des Täters in Kenntnis zu setzen.

Mit dem vorliegenden Postulat soll für die beschriebene Problematik Abhilfe geleistet werden. Hierfür wird es wahrscheinlich notwendig sein, im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage für ein solches Auskunftsrecht des Opfers einer Straftat zu schaffen (siehe § 15 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen [IDAG, SAR 150.700]), beispielsweise im EGAR.